Aus der Satzung
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Projekten und Maßnahmen
zur Linderung der Not psychisch Kranker und ihrer unmittelbar
betroffenen Angehörigen.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Hilfen zur Bereitstellung von Wohnraum für betreutes Wohnen:
- Zuschüsse für Bau und Erwerb von Wohnraum.
- Mietbeihilfen.
- Kautionen.
b) Hilfe in besonderen familiären Notlagen:
- Beihilfen zur Betreuung und Pflege von psychisch Kranken.
- Beihilfen zu Erholungs- und/oder Heilmaßnahmen für psychisch
Kranke und ihre unmittelbar betroffenen Angehörigen.
c) Unterstützung von Maßnahmen zur sozialen Integration:
- Zuschüsse an psychisch Kranke bei Arbeitstraining oder betreutem
Arbeiten.
- Zuschüsse für betreute Maßnahmen zur Freizeitgestaltung für
psychisch Kranke.
§ 3 Stiftungsvermögen
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
Ihm wachsen weitere Zuwendungen der Stifterin sowie Dritter zu, die
zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.